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Kraftfahrzeugversicherung

Die Kraftfahrzeugversicherung ist eine reine Sachversicherun...

Die Kraftfahrzeugversicherung ist eine reine Sachversicherung und auch unter der Bezeichnung Kaskoversicherung bekannt. Im Gegensatz zu klassischen Schadenversicherungen ist eine Unterversicherung quasi ausgeschlossen, weil in der Fahrzeugversicherung keine Versicherungssumme bestimmt wird, sondern jedes Fahrzeug auf Grund eines ausgeklügelten Typklassensystems mit seinem tatsächlichen Wert in Deckung gegeben wird. Neben den allgemeinen für Versicherungsverträge geltenden Gesetzen ist die Fahrzeugversicherung vor allem in den §§ 12-15 AKB und in den jeweils geltenden Tarifbestimmungen der einzelnen Versicherungsunternehmen geregelt.

Kraftfahrzeuge, die sich im Straßenverkehr bewegen, sind durch vielfältige Gefahren bedroht. Die Fahrzeugversicherung deckt daher das Interesse des Versicherungsnehmers am Werterhalt seines Vermögensgegenstandes, des versicherten Kraftfahrzeugs. Als Versicherungsformen innerhalb der Fahrzeugversicherung kennt die deutsche Versicherungslandschaft vor allem die Teilkaskoversicherung und die Vollkaskoversicherung. Im Ausland sind seit längerem Versicherungsformen bekannt, die es dem Versicherungsnehmer erlauben, nach dem Prinzip eines Baukastensystems den gewünschten Versicherungsschutz individuell zusammenzusetzen.

1. Umfang des Versicherungsschutzes
1.1 Versicherte Personen
Der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung bezieht sich in der Regel auf den Versicherungsnehmer, der durch den Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages sein Kostenrisiko aus der Beschädigung, Zerstörung oder dem Verlust seines Kraftfahrzeuges minimieren möchte. Im Gegensatz zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht keine grundsätzliche Notwendigkeit der Mitversicherung fremder Personen. In einigen Sonderfällen besteht aber auch ein Interesse Dritter am Werterhalt des Fahrzeugs. Dies ist in der Praxis vor allem bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen der Fall. Weitere Ausnahmefälle sind die Dienstreisekaskoversicherung, bei der der Arbeitgeber für betrieblich veranlasste Fahrten mit Privatfahrzeugen seiner Arbeitnehmer eine solche Versicherung abschließt und die Handel- und Handwerkversicherung, in der auch fremde Fahrzeuge, die sich in Werkstattobhut befinden, in der Kaskoversicherung mitversichert werden.

1.2 Versicherte Gefahren
Mit der Fahrzeugteilversicherung (= Teilkaskoversicherung) werden die nachfolgenden Gefahren gedeckt:

Brand und Explosion (Definition analog der Feuerversicherung),

Entwendung (Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch, Unterschlagung),

Elementarschäden (unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung),

Wildschaden (Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes),

Glasbruch,

Schmorschäden an der Verkabelung durch Kurzschluss.

Die in letzter Zeit durch verstärkte Population von Mardern auch in Städten immer häufiger hervorgerufenen Schäden durch Marderbisse können im Rahmen von Deckungserweiterungen mitversichert werden. Einige Versicherer bieten dies generell innerhalb ihrer Tarifbestimmungen an.

Die Fahrzeugvollversicherung (= Vollkaskoversicherung) umfasst den Deckungsbereich der Teilkaskoversicherung und bietet darüber hinaus Versicherungsschutz für Schäden durch

Unfall (ein unmittelbar, von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis),

Mut- und böswillige Beschädigung (Vandalismus) durch Dritte,

Reifenschäden (werden nur ersetzt, wenn durch das Schadenereignis gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden am Fahrzeug entstanden sind).

Innerhalb der Fahrzeugversicherung sind reine Brems-, Bruch- und Betriebsschäden nicht versichert. Dies führt aus Unkenntnis des Versicherungsnehmers häufig zu Problemen im Schadensfall. Nähere Informationen zur Praxis finden Sie unter dem Stichwort Schadenregulierung / Kfz.

1.3 Versicherte Schäden
Als reine Sachversicherung umfasst die Fahrzeugversicherung ausschließlich

die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs. Mit Beschädigung ist hier eine Einwirkung auf das Fahrzeug gemeint, welche eine Beeinträchtigung (Aufhebung oder Minderung) der Gebrauchsfähigkeit zur Folge hat. Ein Sachsubstanzschaden ist nicht Voraussetzung der Leistungspflicht.

die Zerstörung des Fahrzeugs, das heißt eine solch starke Beschädigung, welche die Wiederherstellung tatsächlich ausschließt.

den Verlust. Hierunter versteht man jegliche Arten des Abhandenkommens, entweder durch Handlungen Dritter (Diebstahl, Raub, Unterschlagung) oder durch Naturgewalten, wenn das Fahrzeug nicht wieder auffindbar ist (z. B. Überschwemmung).

1.4 Versicherte Sachen
Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug einschließlich aller an ihm befestigten oder unter Verschluss (z. B. im Kofferraum) gehaltenen Teile, soweit diese Teile bei der Neuauslieferung des Fahrzeugs zur serienmäßigen Ausstattung gehört haben. Reine Zubehörteile sind nur dann mitversichert, wenn Sie in der den AKB beigefügten Teileliste (Teileliste / Kfz) enthalten sind.

Wichtig:
In der Praxis gibt es immer wieder Diebstähle von Wert- und Hausratgegenständen, welche sich zum Zeitpunkt des Diebstahls innerhalb des versicherten Fahrzeugs befunden haben. Dies sind häufig Fotoapparate, Kleidungsstücke, Sonnenbrillen, Compactdiscs, Tonbandkassetten, Handys usw. Diese Gegenstände sind innerhalb der Kaskoversicherung nicht mitversichert. Versicherungsschutz ist hierfür über die Hausrat- oder die Reisegepäckversicherung zu bekommen.


1.4.1 Totalschaden
Im Totalschadenfall (Verlust oder Zerstörung des Fahrzeuges) ersetzt der Versicherer den entstandenen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges und/oder seiner Teile am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert im Sinne der Bedingungen ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein dem Altfahrzeug gleichwertiges gebrauchtes neues Fahrzeug erwerben zu können. Ein eventueller Restwert für das Altfahrzeug wird von der Entschädigungsleistung des Versicherers abgezogen. Sowohl die Feststellung des Wiederbeschaffungspreises als auch des Restwertes wird in der Regel von einem Gutachter vorgenommen. Einige Kaskoversicherer bieten im Totalschadenfall eine Neupreiserstattung an, sofern das Altfahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht älter als maximal zwei Jahre war. Der Neupreis ist aber in jedem Fall die oberste Leistungsgrenze des Versicherers. Die kann dann insbesondere bei Liebhaberfahrzeugen mit langen Lieferfristen (z. B. Ferrari) dazu führen, dass der Versicherungsnehmer trotz Kaskoversicherung keine dem aktuellen Wiederbeschaffungspreis adäquate Entschädigungsleistung erhält.

Nachdem Anfang der 90er Jahre die Anzahl der Totaldiebstähle sehr stark angestiegen war, haben die Versicherungsunternehmen mit Billigung des Bundesaufsichtsamtes ihre Kaskobedingungen in Bezug auf Entschädigungsleistungen bei Zerstörung oder Verlust durch Diebstahl verschärft. Nunmehr wird die Höchstentschädigung um 10 % des festgestellten Wiederbeschaffungspreises gekürzt. Für Personenkraftwagen, Taxen, Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeuge und Campingfahrzeuge, welche mit einer selbstschärfenden elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet sind, gilt dieser prozentuale Abschlag nicht.

1.4.2 Teilschaden
Im Teilschadenfall ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderliche Reparatur. (Wiederherstellungskosten). Nach geltender Rechtssprechung gehören dazu auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten.

1.5 Ersatzleistungen des Versicherers
Die Leistungen des Kaskoversicherers sind im § 13 AKB geregelt. Sie umfassen in der Hauptsache Geldleistungen für Reparatur und Ersatz, aber auch Übernahme von z. B. Gutachter- und Abschleppkosten.

2. Ausschlüsse
In der Fahrzeugversicherung sind Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei Rennsportveranstaltungen ausgeschlossen. Im Sinne der Bedingungen fallen darunter alle Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und den dazugehörigen Übungs- und Qualifikationsfahrten.

Weiterhin bleiben ausgeschlossen Schäden durch Kernenergie, Aufruhr, innere Unruhe, Kriegsereignisse, Verfügung von hoher Hand und Erdbeben

Kein Versicherungsschutz besteht außerdem, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde

(Fahrzeugversicherung - Grobe Fahrlässigkeit).

3. Obliegenheiten
Die in der Fahrzeugversicherung vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden Obliegenheiten entsprechen im Grundsatz denen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Es sind insbesondere die geltenden Bestimmungen zur:

Gefahrerhöhung,

Aufklärungspflicht,

Schadenminderungspflicht,

Schadenmeldefrist (eine Woche),

Verwendungsart des Fahrzeugs,

Führerscheinklausel

Ruheversicherung

4. Zeitraum der Deckung
Prinzipiell gelten hier die gleichen Bestimmungen wie in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass es für Kaskoversicherungen keinen Annahmezwang (Annahmezwang / Kfz) für den Versicherer gibt. Er kann also die Annahme des Antrages ohne Angabe von Gründen verweigern. Für den Versicherungsnehmer ist es also von besonderem Interesse, vor der Zulassung des Fahrzeugs eine vorläufige Deckungsbestätigung des Versicherers einzuholen. Der Versicherungsschutz beginnt dann zum Zeitpunkt der vorläufigen Deckung (Vorläufige Deckung / Kfz), vorausgesetzt der Versicherungsschein wird durch Zahlung des Erstbeitrages eingelöst. In der Fahrzeugversicherung haben sich einjährige Vertragslaufzeiten durchgesetzt. Die Hauptfälligkeit ist dabei in der Regel der erste Januar eines jeden Jahres. Die Kündigungsmöglichkeiten entsprechen denen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung:

ordentliche Kündigung mit der Frist von einem Monat zum Ablauf,

außerordentliche Kündigung im Schadenfall oder nach Beitragserhöhungen.

5. Tarifaufbau
Der Aufbau des Kaskotarifes hat in den vergangenen zwei Jahren tief greifende Veränderungen erfahren. Dies hat maßgebliche Gründe in der Freigabe der Bedingungswerke durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Rein theoretisch könnte jedes Versicherungsunternehmen seine Tarifbestimmungen frei gestalten. In der Praxis sind tarifliche Kernaussagen für alle Unternehmen bindend geblieben. Es gibt aber dennoch gravierende Unterschiede in den Bedingungswerken und in den Tarifierungssystemen.

5.1 Sonderrabatte
Im Kampf um Marktanteile werden besonders diejenigen Zielgruppen umworben, die statistisch gesehen weniger Unfälle verursachen. Diese Gruppen versucht man von Seiten der Versicherer durch ein mehr oder weniger strukturiertes Rabattsystem über den Preis an sich zu binden. Nach der ersten Euphorie werden jetzt aber zunehmend Stimmen laut, die die Intransparenz der Rabatte und vor allem die drohenden Sanktionen bei Wegfall bzw. Nichterfüllung der Rabattvoraussetzungen beklagen. So drohen z. B. (je nach Tarifbestimmung des einzelnen Versicherers) einem Versicherungsnehmer mit Garagennachlass für den Fall einer Beschädigung seines Fahrzeugs außerhalb der Garage Sanktionen, die von der Nachzahlung einer Differenzprämie über die Zahlung einer Vertragsstrafe bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes reichen können. Im Folgenden sind die gängigsten Rabatte kurz aufgeführt.

5.2 Wenigfahrerrabatt
Wer sein Fahrzeug nur gelegentlich benutzt und im Kalenderjahr eine bestimmte Kilometergrenze nicht überschreitet, kann bei vielen Gesellschaften einen Rabatt auf die Prämie der Fahrzeugversicherung erhalten. Dieser Rabatt liegt je nach Versicherer zwischen 5 und 15 %. Einige Unternehmen gewähren gestaffelte Rabatte, andere erheben für Vielfahrer sogar einen Zuschlag.

5.3 Nachlass für Frauen
Statistisch gesehen sind Frauen die besseren Autofahrerinnen, weil sie weniger und vor allem w eniger schwere Unfälle verursachen. Einige Versicherungsgesellschaften gewähren daher einen Rabatt von bis zu 10% auf die Tarifprämie, wenn ein Fahrzeug ausschließlich von Frauen gefahren wird.

5.4 Einzelfahrernachlass
Rabattiert werden zum Teil auch Verträge mit Personen, die ihr Fahrzeug alleine nutzen. Die Höhe des Rabattes hängt vom Versicherer ab und beträgt zwischen 5 und 15 %.

5.5 Garagenrabatt
Aus statistischen Untersuchungen geht hervor, dass Garagenfahrzeuge weniger gefährdet sind als "Straßenparker". Wer also sein Fahrzeug regelmäßig in einer Garage abstellt, wird mit Nachlässen von bis zu 20 % auf die Tarifprämie belohnt.

5.6 Neuwagen/Erstbesitzernachlass
Mit Neuwagen wird pfleglicher umgegangen als mit einem Gebrauchten. Auch Erstbesitzer eines Wagens haben signifikant geringere Schadenhäufigkeiten als Käufer aus zweiter oder dritter Hand. Deshalb gibt es auch für diese Gruppe häufig Prämiennachlässe.

Weniger häufig, aber durchaus noch bei einer kleineren Anzahl von Versicherern sind Rabatte für Hausbesitzer, Werksangehörige von Autoherstellern, Bausparer, Besitzer von Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel (z. B. die Bahncard), Nachlässe für bestimmte Berufsgruppen sowie Rabatte für bestimmte Altersgruppen und für Familien mit kleinen Kindern anzutreffen.

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